Was eine Anlage wirklich kostet
Die Preise gelten inklusive Montage durch einen Fachbetrieb. Da der Umsatzsteuersatz null beträgt, sind Brutto- und Nettopreis identisch — ein Vergleich mit Angeboten aus Nachbarländern muss das berücksichtigen.
- 4 kWp: 5.300–6.200 € — rund 1.325 bis 1.550 € pro Kilowatt-Peak
- 6 kWp: 6.500–7.500 € — rund 1.083 bis 1.250 € pro kWp
- 8 kWp: 7.700–8.800 € — rund 963 bis 1.100 € pro kWp
- 10 kWp: 9.200–10.400 € — rund 920 bis 1.040 € pro kWp
Die Degression ist deutlich: Die ersten Kilowatt sind teuer, weil Gerüst, Wechselrichter, Anfahrt und Anmeldung fix anfallen. Unterhalb von etwa 4 kWp steigt der Preis pro kWp steil an — deshalb veröffentlicht auch keine seriöse Quelle einen 3-kWp-Richtwert. Für kleine Dächer ist die Rechnung eine andere als für große.
Ein Batteriespeicher kommt mit grob 600–900 € je nutzbarer Kilowattstunde obendrauf. Ob er sich rechnet, hängt weniger am Preis als daran, wie viel Strom Sie abends brauchen.
Förderung: was es noch gibt
Nullsteuersatz auf die Umsatzsteuer
Seit 2023 gilt für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Speichern auf oder an Wohngebäuden ein Umsatzsteuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG). Das ist faktisch die größte Förderung: bei einer 10-kWp-Anlage spart sie rund 1.800 €. Sie müssen dafür nichts beantragen und sich nicht beim Finanzamt als Unternehmer melden.
KfW 270
Das Programm „Erneuerbare Energien – Standard" ist ein Kredit, kein Zuschuss. Es finanziert Anlage und Speicher zu bis zu 100 % der förderfähigen Kosten, mit Laufzeiten von 2 bis 30 Jahren und bis zu fünf tilgungsfreien Anlaufjahren. Privatpersonen sind nur antragsberechtigt, wenn sie einen Teil des Stroms einspeisen und damit verkaufen. Den Antrag stellen Sie vor Vertragsabschluss über Ihre Hausbank, nicht direkt bei der KfW.
Programme der Länder
Hier lohnt das Nachsehen wirklich. Berlin hat SolarPLUS zum 2. Januar 2026 mit einer neuen Förderrichtlinie und 13 Mio. € Budget für 2026 neu aufgelegt; gefördert werden unter anderem Speicher, Zählerschränke sowie denkmalgerechte und Fassadenanlagen. Andere Länder und viele Kommunen haben eigene Töpfe, oft mit begrenztem Budget und Windhundverfahren. Fragen Sie vor der Beauftragung bei Ihrer Landesenergieagentur nach — nachträglich geht fast nie etwas.
Einspeisevergütung und Solarspitzengesetz
Für Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 gilt bei Überschusseinspeisung: 7,70 ct/kWh bis 10 kW, 6,66 ct bis 40 kW, 5,44 ct bis 100 kW. Bei Volleinspeisung: 12,22 ct/kWh bis 10 kW, darüber 10,24 ct. Der Satz gilt ab Inbetriebnahme zwanzig Jahre lang plus das Inbetriebnahmejahr. Die Degression beträgt 1 % alle sechs Monate, jeweils zum 1. Februar und 1. August.
Der im Solarpaket I vorgesehene Zuschlag von 1,5 ct/kWh wird nicht gezahlt — die beihilferechtliche Genehmigung der EU blieb aus.
Was das Solarspitzengesetz für Sie bedeutet
Seit dem 25. Februar 2025 gilt: Anlagen ab 7 kWp brauchen ein intelligentes Messsystem und eine Steuerbox. Fehlen sie, wird die Einspeisung auf 60 % der installierten Leistung gedeckelt. Und seit dem 1. Januar 2026 gibt es in Stunden mit negativen Börsenpreisen keine Vergütung; die ausgefallenen Stunden werden am Ende der zwanzigjährigen Förderdauer angehängt.
Praktisch heißt das: Der Eigenverbrauch ist noch wertvoller geworden. Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde spart rund 39 Cent, jede eingespeiste bringt 7,7 Cent. Das Verhältnis liegt bei etwa 1 zu 5.
Ausblick 2027
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Entwurf beschlossen, der die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen unter 25 kW zum 1. Januar 2027 beendet und durch eine degressive Übergangszahlung ab 5,2 ct/kWh ersetzt, zuzüglich eines Direktvermarktungsbonus. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen und steht unter beihilferechtlichem Vorbehalt — aber die Richtung ist klar.
Balkonkraftwerk
Für Steckersolargeräte gilt: höchstens 800 VA Wechselrichterleistung je Netzanschlusspunkt und höchstens 2.000 Wp Modulleistung. Seit dem 16. Mai 2024 müssen Sie den Netzbetreiber nicht mehr gesondert informieren — die Meldung im Marktstammdatenregister genügt, und sie ist stark vereinfacht. Der vorhandene Zähler darf übergangsweise weiterlaufen, bis der Netzbetreiber ihn gegen einen Zweirichtungszähler tauscht.
Ein solches Gerät kostet je nach Ausführung 300 bis 800 € und deckt einen Teil der Grundlast. Es ist kein Ersatz für eine Dachanlage, aber für Mietwohnungen oft die einzige Option — und die Amortisation ist bei deutschen Strompreisen kurz.
Anmeldung: die Reihenfolge zählt
- Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber, vor der Installation. Bei Anlagen bis 30 kW gilt die Zustimmung als erteilt, wenn der Netzbetreiber die Frist verstreichen lässt.
- Installation durch einen eingetragenen Fachbetrieb, danach Zählertausch auf einen Zweirichtungszähler.
- Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Diese Frist ist keine Formalie: Wer sie versäumt, verliert den Anspruch auf die EEG-Vergütung, und nach § 95 EnWG droht ein Bußgeld. Netzbetreiber halten die Zahlung bis zur Registrierung zurück.
Eine Baugenehmigung ist für Dachanlagen in den meisten Landesbauordnungen nicht erforderlich — Bauordnungsrecht ist aber Landesrecht, und bei Denkmalschutz oder Erhaltungssatzung gelten Sonderregeln. Fragen Sie im Zweifel beim Bauamt nach, bevor Sie beauftragen.
Den richtigen Betrieb finden
Arbeiten hinter dem Netzanschluss dürfen nach § 13 Abs. 2 NAV nur vom Netzbetreiber oder von einem Installationsunternehmen ausgeführt werden, das im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist. Das ist die entscheidende Prüfung, und sie ist einfach: Fragen Sie beim örtlichen Netzbetreiber nach dem Verzeichnis, oder lassen Sie sich die Eintragung zeigen.
Technisch maßgeblich ist die Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz; die Anmeldeformulare des Netzbetreibers sind ihre Anhänge E und F. Ein Betrieb, der diese Formulare nicht kennt, hat keine Anlagen angemeldet.
Holen Sie zwei Angebote ein und lassen Sie sich Modul- und Wechselrichtertyp namentlich nennen. „Markenmodule" ohne Typbezeichnung im Angebot ist kein Angebot.
Für Ihr Dach durchrechnen
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Rechner für Deutschland öffnenFörderung und Vergütungssätze ändern sich halbjährlich. Diese Seite wurde am 15. September 2026 geprüft — bestätigen Sie die Zahlen vor Vertragsschluss bei den genannten Stellen.
Die Quellen
- Bundesnetzagentur — EEG-Fördersätze für Solaranlagen — www.bundesnetzagentur.de · abgerufen am 15.09.2026
- Bundesnetzagentur — Anmeldung von Solaranlagen und Steckersolargeräte — www.bundesnetzagentur.de · abgerufen am 15.09.2026
- Verbraucherzentrale — EEG: was heute für Photovoltaikanlagen gilt — www.verbraucherzentrale.de · aktualisiert am 01.08.2026
- co2online — Photovoltaik: Kosten und Finanzierung — www.co2online.de · aktualisiert am 16.03.2026
- KfW — Merkblatt Programm 270, Erneuerbare Energien Standard — www.kfw.de · Fassung 05/2025
- Senatsverwaltung Berlin / IBB — SolarPLUS — www.ibb-business-team.de · Förderrichtlinie ab 02.01.2026
- Fraunhofer ISE — Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland — www.ise.fraunhofer.de · Fassung vom 20.08.2026
- BDEW — Strompreisanalyse — www.bdew.de · Herbst 2026, 21.08.2026
- Eurostat — Strompreise für Haushalte, nrg_pc_204 — ec.europa.eu · 2. Halbjahr 2025